Cybergrooming

Computergenerierte kinderpornographische Schriften zur Umgehung der Keuschheitsprobe?

Computergenerierte kinderpornographische Schriften zur Umgehung der Keuschheitsprobe?

Straf- und Ermittlungsverfahren im Bereich kinderpornographischer Inhalte sind stets ein über den reinen Unwertgehalt der Tat hinausgehendes hochsensibles Thema, das eine rechtliche Auseinandersetzung oft zusätzlich politisch aufbläht. Die Offenbarung eines Kinderporno-Rings im nordrhein-westfälischen Bergisch-Gladbach dürfte schwerlich unbemerkt an einem vorbeigegangen sein, zumal laut ersten Aussagen der Ermittlungen das vielleicht nur den Stamm, und nicht die Wurzeln darstellt.

Kurz vorab: (Kinderpornographische) Schriften werden im Gesetz nicht definiert. Bei Schriften (vgl. § 11 Abs. 3 StGB) handelt es sich um eine Zusammenstellung von Zeichen, die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind und Gedankeninhalte verkörpern.[1] Ihnen gleichgestellt sind Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen. In § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet sich, dass dieser erweiterte Schriftenbegriff auch bei der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz kinderpornographischer Schriften gilt, womit sämtliche Arten von Bildern, Tonträgern oder Videoaufnahmen (-zeichnungen) erfasst sind.

Ein Blick in die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik zeigt, dass Fälle der Verbreitung von „pornographischen Schriften im Internet“ immer häufiger werden. Die Zahl stieg von 7.421 Fällen im Jahr 2018 auf insgesamt 10.662 im Jahr 2019. Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung kinderpornographischer Schriften stieg von 7.449 auf 12.262 Fälle. Das rechtspolitische Bedürfnis einer Verschärfung der Strafen für solche „Kinderporno-Onlinebörsen“ ist also statistisch gesehen nachvollziehbar. [2]

Der politische Diskurs fordert zunehmend härtere Strafe, schaut man sich nur die Vorhaben von Justizministerin Lamprecht an[3] , die eine Mindeststrafe von einem Jahr Haft für Kindesmissbrauch oder Besitz von kinderpornographischem Material fordert. Durch den Besitz solchen Materials „mache man sich mitschuldig“. Der Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern sei ein besonders hohes Gut betonte der Gesetzgeber auch in seinem ersten Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming. [4]

Kritiker wollen hierbei nicht außer Acht lassen, dass die verfügbaren Strafrahmen unseres Strafgesetzbuches nicht gering sind. Oft scheitere es daran, dass sich Ermittlungen im Sande verlaufen, nicht ausreichend Beweismaterial sichergestellt wurde, bei dem keine sinnvolle Verknüpfung zu den jeweiligen Tätern hergestellt wird und traurigerweise Behörden oftmals maßlos überfordert sind. Allein Dimensionen wie die aktuellen Enthüllungen von mutmaßlich 30.000 Verdächtigen im Missbrauchsfall Bergisch-Gladbach zeigen, dass ein erheblicher Arbeitsaufwand auf die ermittelnden Behörden zukommt.

Gesetzesänderungen

Der einschlägige § 184b Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) wurde zum März 2020[5] um S. 2 mit folgendem Inhalt ergänzt:

„Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

  1. die Handlung sich auf eine kinderpornographische Schrift bezieht, die kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
  2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

Da es sich vorliegend nicht um Alternativen handelt („und“) wird deutlich, dass der Einsatz von computergeneriertem kinderpornographischen Material ultima ratio bleiben soll und muss. Befürworter dieses Gesetzesentwurfs versprechen sich hiervon, dass „die Effizienz der polizeilichen Ermittlungstätigkeit gesteigert“ wird. [6] Hauptproblem ist nämlich oft, dass sowohl Zugang als auch Verbleiben in solchen Foren eine sog. Keuschheitsprobe erfordert, d.h. Mitglieder müssen, um Vertrauen zu gewinnen, selbst kinderpornographische Schriften hochladen, womit sie sich strafbar machen würden. Dasselbe galt bisher für Ermittler.[7]

Im Rahmen der Diskussion um die Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit bei Cybergrooming wurden auch Aspekte von Online-Tauschplattformen und deren erschwerten Zugriffsmöglichkeiten erörtert. Mithilfe dieser Ermittlungsmaßnahmen soll dazu beigetragen werden „den Markt für kinderpornographische Schriften auszutrocknen“. Der Gesetzesentwurf sprach sich bei der Abwägung zwischen rechtsstaatlichen Anforderungen einerseits und der „drängenden Aufgabe der Bekämpfung von Kinderpornographie andererseits“ zugunsten von letzterer aus. Rechtstaatlichen Anforderungen sei dahingehend genügt worden, dass wie oben bereits erwähnt der Einsatz solchen Materials stets ultima ratio bleiben soll. Darüber hinaus wurden durch die Schaffung des neuen § 110d StPO solche Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich unter einem Richtervorbehalt gestellt.[8]

Technische Grundlagen

Wer sich nun fragt, inwiefern bei der Herstellung computergenerierter Bilder nicht doch auch echte Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, sei beruhigt: Der Gesetzesentwurf betont nochmal, dass für die unmittelbare Herstellung solcher Schriften keine Bildaufnahmen verwendet werden dürfen, „auf denen ein Kind oder ein Jugendlicher abgebildet ist“. Somit sind Fotocollagen oder verfremdete Bilder nicht zulässig.[9]

Ein künstliches neuronales Netzwerk wird mit Beispielbildern „gefüttert“ und angewiesen, den abgebildeten Inhalt nachzuahmen. In einem zweiten separaten Netzwerk wird geschaut, wie ähnlich diese generierten Bilder sind. Sieht das Bild nicht ähnlich genug aus, so muss das erste Netzwerk ein neues Bild generieren. Man „trainiert“ sprichwörtlich ein Netzwerk dazu, realistische Bilder zu erzeugen, bis das zweite Netzwerk keine Unterschiede mehr dahingehend erkennt, ob es sich um ein echtes oder um ein Fake-Foto handelt. Der „Trainingsvorgang“ selbst ist daher noch kein Herstellen, sondern nur zeitlich vorverlagert. Die eingespeisten Trainingsbilder selbst sind kein Bestandteil der dann vollständig künstlich erzeugten Aufnahmen.[10]

Fazit

Höhere Strafandrohungen allein sind kein geeignetes Mittel, um Delinquenz verhindern oder sogar bekämpfen zu können. Zielführender ist es, die Effektivität von Ermittlungsmaßnahmen zu steigern, um das Entdeckungsrisiko potenzieller Straftäter zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund sind die Gesetzesänderungen zu begrüßen.

Trotzdem bleiben Fragen offen, inwiefern nicht dadurch letztlich nur noch mehr kinderpornographische Schriften in Umlauf gebracht werden. Hier ließe sich entgegenhalten, dass die Schriften letztlich nur ultima ratio sein sollen und von keiner Überflutung der Server gesprochen werden kann. Der Anwendungsbereich soll stark eingegrenzt werden, um nur ermittelnden Personen ein effizientes Mittel zur Bekämpfung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften an die Hand geben zu können.

Es soll festgehalten werden, dass durch diese Gesetzesänderung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine „Schadensverlagerung“ stattfinden kann. Damit ist gemeint, dass mit einer konsequenten Infiltrierung solcher Netzwerke diese schneller „ausgetrocknet“ werden können, bevor „frisches“ Material seinen Weg in das Netzwerk findet. Bereits so ließen sich mittelbar der Rechtsgüterschutz hinsichtlich Kindes-Opfern reduzieren und gleichzeitig Täter schneller aufspüren. Darüber hinaus würde man zusätzlich zögernden Usern per Zufall (das Material ist als solches nicht erkennbar) zu diesen Schriften greifen lassen und nicht zum echten Material. Eine Intensivierung der Rechtsgutsverletzung eines geschädigten Opfers unterbliebe insofern auch.[11]

Fußnoten

[1] Fischer StGB, 67. Auflage 2020, § 11 Rn. 34.

[2] Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahrbuch 2019, Band 1, Fälle, Aufklärung, Schaden [aufgerufen am 07.07.2020].

[3]https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/lambrecht-will-kindesmissbrauch-schaerfer-bestrafen-16840973.html (aufgerufen am 01.07.2020).

[4] Vgl. BT-Drs. 19/13836, S. 8.

[5] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/165/1916543.pdf (aufgerufen am 02.07.2020).

[6] Vgl. BT-Drs. 19/16543, S. 10.

[7] Vgl. BT-Drs. 19/16543, S. 8 f.; BT-Drs. 19/13836 S. 10.

[8] Vgl. BT-Drs. 19/13836, S. 15; BT-Drs. 19/16543 S. 10; BeckOK StGB/Ziegler, § 184b Rn. 20a-d.

[9] Vgl. BT-Drs. 19/16543, S. 11; BeckOK StGB/Ziegler, § 184b Rn. 20b.

[10] Vgl. BT-Drs. 19/16543, S. 11.

[11] Vgl. BT-Drs. 19/13836, S. 16.

Posted by Kevin Klingelhöfer in Cybercrime, Darknet