Ein italienischer Staatsbürger aus Brüssel wollte mit einem an das Bundeskriminalamt (BKA) gerichteten Antrag erreichen, dass seine Flugdaten nicht gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden. Der Rechtsbehelf blieb jedoch erfolglos.
Der Antragsteller unternahm im Zeitraum von Mai 2018 bis Juli 2019 eine Vielzahl an Flügen innerhalb der europäischen Union. Ihm ging es in seinem Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes primär um eine Flugreise von Brüssel nach Berlin und zurück, die er im November 2019 unternehmen wollte.
Der EU-Bürger berief sich auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Die von den deutschen Behörden ergriffenen Maßnahmen zu Speicherung und Verarbeitung seiner Daten tangieren sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 der Charta sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird.
Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag des Mannes ab. Die Sicherheitsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass sie mit Blick auf die Terrorabwehr gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Flugdaten von Passagieren zu speichern. Diese Pflicht ergebe sich konkret aus dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG). Laut der EU Richtlinie (EU)2016/681 müssen alle Fluggastdaten, der in die EU oder aus der EU Fliegenden, in eine zentrale Datenbank aufgenommen werden. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien daher gerechtfertigt.
Seinen darauffolgenden Eilantrag an das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte das Gericht als unzulässig ab. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung (Beschluss v. 21.08.2019, Az. 6 L 807/19.WI) damit, dass dem Antragsteller bereits das notwendige Rechtschutzinteresse fehle. Das Gericht wies darauf hin, dass der Antragsteller im Zeitraum zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche ähnliche Flüge unternommen habe, bei denen ebenfalls Fluggastdaten gespeichert wurden. Die Speicherung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten habe er damals offensichtlich widerspruchslos hingenommen. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum die Datenspeicherung in Deutschland für ihn plötzlich unzumutbar sei.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Kassel einlegen.